Wengert GmbH
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Mandats- und Vergütungsvereinbarung

§ 1 Mandatsgegenstand, Leistungsumfang

Gegenstand der rechtlichen Beratungsleistung durch die Wengert GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, Friedinger Straße 2, 78224 Singen, vertreten durch den Geschäftsführer Sascha Wengert (Wengert) ist die Vertretung des Mandanten bei der Geltendmachung von Ansprüchen des Mandanten aus dem Infektionsschutzgesetz und anderen Entschädigungsregelungen gegen die staatlichen Behörden maßgeblich aus dem Zusammenhang der Beschränkungen der Geschäftstätigkeit des Mandanten aufgrund der sogenannten Corona-Maßnahmen der staatlichen Behörden.

§ 2 Verantwortlicher Partner

Sascha Wengert (Rechtsanwalt, Geschäftsführer) ist für die Erbringung der Leistung und die ordnungsgemäße Erfüllung des Mandates verantwortlich. Sascha Wengert wird nach Bedarf von weiteren Rechtsanwälten, Steuerberatern und sonstigen Mitarbeitern von Wengert unterstützt. Wengert ist berechtigt, weitere Dienstleister als Subunternehmer zu beauftragen.

§ 3 Haftung

§ 3.1
Die Haftung von Wengert als Partnerschaftsgesellschaft mbB für etwaige Berufsversehen ist für jedes einzelne Mandat auf 2,5 Millionen Euro beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung findet auf alle Schadenersatzansprüche Anwendung, die durch Wengert oder durch deren Bevollmächtigte bzw. Vertreter aufgrund einfacher Fahrlässigkeit verursacht wurden. Wengert bestätigt, dass derzeit ein Versicherungsschutz in Höhe von mindestens 2,5 Millionen Euro zur Verfügung steht. Ausgenommen von dieser Haftungsbegrenzung sind Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

§ 3.2
Sofern und sobald das Schadensrisiko entgegen der heutigen Erwartung die Haftungshöchstgrenze von 2,5 Millionen Euro zu übersteigen droht, so wird der Mandant Wengert hierauf hinweisen. Auf weiteren ausdrücklichen Wunsch des Mandanten wird Wengert sich sodann um ein Angebot für eine höhere Einzelversicherung für dieses Mandat bemühen, sofern der Mandant die aus einer Höherversicherung entstehende Prämienverpflichtung übernimmt.

§ 4 Weitergabe beruflicher Äußerungen und Werbeklausel

§ 4.1
Die Weitergabe der fachlichen Äußerungen von Wengert (Berichte, Memoranden, Gutachten, fachliche Stellungnahmen und dergleichen) an einen Dritten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens Wengert, soweit sich nicht bereits aus dem Mandatsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen konkret bestimmten Dritten ergibt. Der Mandant stellt Wengert bei unbefugter Weitergabe von Ansprüchen Dritter frei.

§ 4.2
Die Verwendung von fachlichen Äußerungen zu Werbezwecken wie auch Öffentlichkeitsarbeit und Werbung mit dem Namen Wengert GmbH Rechtsanwaltgesellschaft (oder Teilen hiervon) bedarf der ausdrücklichen Zustimmung durch Wengert.

§ 5 E-Mail, Datenverarbeitung

§ 5.1
Den Parteien ist die Verwendung elektronischer Medien zum Austausch und zur Übermittlung von Informationen gestattet. Den Parteien ist bewusst, dass die elektronische Übermittlung von Informationen (insbesondere per E-Mail oder per automatisierter Dokumentengenerierungssoftware) Risiken birgt. Der Mandant stimmt der elektronischen Kommunikation und Übermittlung von Informationen ausdrücklich zu.

§ 5.2
Wengert ist berechtigt, vom Mandanten anvertraute Daten sowie personenbezogene Daten zu erfassen, zu speichern und zu bearbeiten. Wengert darf EDV-Anlagen, Kommunikationsanlagen und sonstige Systeme durch zuverlässige Dritte betreuen lassen, auch wenn dabei Einsicht in die gespeicherten Daten möglich ist. Weiteres ergibt sich aus den Hinweisen zur Datenverarbeitung.

§ 6 Vergütung (erfolgsabhängig, § 4a RVG, mit Prozessfinanzierer)

§ 6.1 Außergerichtliche Vertretung

§ 6.1.1
Der Mandant schildert seine aktuelle wirtschaftliche Situation in groben Zügen wie folgt: Der Mandant hat bzw. erwartet deutliche Verdienstausfälle bedingt durch die Corona-Maßnahmen der staatlichen Behörden. Er ist daher auch nur eingeschränkt fähig, seine laufenden Betriebskosten zu bestreiten. Liquides Vermögen zur Bewältigung der mit der hiesigen Rechtsverfolgung verbundenen Kosten (bzw. des entsprechenden Kostenrisikos) liegt nicht mit hinreichender Sicherheit vor, auch angesichts der weiteren Kosten seiner Lebensführung. Der Mandant erklärt, dass er sich aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sieht, seine Rechte zu verfolgen und hierfür einen Rechtsanwalt zu beauftragen, sofern nicht der Rechtsanwalt auf die gesetzliche Vergütung verzichtet. Die Parteien sind sich darüber einig, dass diese Einschätzung der wirtschaftlichen Situation auch dann verbindlich bleibt, wenn sich die Verhältnisse später ändern oder wenn erkennbar wird, dass eine Fehleinschätzung vorlag.

§ 6.1.2
Die gesetzliche Vergütung für die außergerichtliche Vertretung des Mandanten, die durch diese Vereinbarung ersetzt wird, würde unter Zugrundelegung eines angenommenen derzeitigen Streitwertes von ca. € 5.000,00 netto € 413,90 (zzgl. Umsatzsteuer) betragen. Auf die Beantragung von Beratungs-/Prozesskostenhilfe wird ausdrücklich verzichtet. Grundsätzlich besteht bei Wengert auch die Möglichkeit, eine erfolgsunabhängige Vergütungsvereinbarung zu treffen. Dies geschieht üblicherweise durch eine Stundensatzvergütung, wonach der Rechtsanwalt den vereinbarten Stundensatz nach dem angefallenen Aufwand abrechnet. Die Parteien sind sich einig, dass hier eine solche Vereinbarung aus wirtschaftlichen Gründen zu Gunsten des Mandanten nicht in Betracht kommt.

§ 6.1.3
An der Stelle von § 6.1.2 wird folgende Vergütung vereinbart: Die Parteien vereinbaren für das vorgerichtliche Verfahren eine Vergütung nur im Falle der Gewährung einer Entschädigung durch den Antragsgegner oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung; wird dem Mandanten (gar) keine Entschädigung zuerkannt, werden die vorgerichtlichen anwaltlichen Leistungen von Wengert nicht vergütet (vorgerichtliche Erfolgsvergütung). Im Falle des teilweisen oder vollständigen Obsiegens bemisst sich das Erfolgshonorar von Wengert wie folgt: Die Erfolgsvergütung für das Behördenverfahren in netto beträgt das Doppelte der Vergütung, die sich ansonsten aus dem Ansatz einer 1,3 Gebühr des einschlägigen Gebührentatbestandes nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, bezogen auf einen Gegenstandswert in Höhe der tatsächlich gewährten Entschädigung, ergibt. Die Erfolgsvergütung für das Behördenverfahren beträgt also eine 2,6 Gebühr des einschlägigen Gebührentatbestandes nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss, soweit überhaupt eine Kostenerstattung erfolgt.

§ 6.1.4
Als wesentliche Begründung für die Bemessung des hiesigen Erfolgshonorars haben die Parteien sich darauf verständigt, dass der Mandant zum einen den voraussichtlich erheblichen Arbeitsaufwand bei Wengert, zum anderen die unklaren Erfolgsaussichten anerkennt. Die Erfolgsvereinbarung trägt dem Umstand angemessen Rechnung, dass ohne die im Falle des Erfolgs für Wengert gemäß hiesiger Vereinbarung erzielbare Vergütung weder Anreiz noch eine hinreichende Grundlage für die nicht unerhebliche Investition von Know-how, Arbeitseinsatz, Personaleinsatz und finanziellen Mitteln bestünde.

§ 6.2 Gerichtliche Vertretung

§ 6.2.1
Für das gerichtliche Verfahren vereinbaren die Parteien ausdrücklich keine Erfolgsvergütung. Wengert wird den Mandanten vor einer etwaigen Klageerhebung über die anfallenden Kosten informieren. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens vom Mandanten ein gesonderter Klageauftrag zu erteilen ist.

§ 6.2.2
Für die Berechnung der Vergütung gelten die gesetzlichen Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und des Vergütungsverzeichnisses (VV). Die Tätigkeit von Wengert wird nach diesen gesetzlichen Honorarvorschriften vergütet, wobei die Parteien einen Mindeststreitwert in Höhe von € 5.000,00 vereinbaren. Grundsätzlich besteht bei Wengert auch die Möglichkeit einer Stundensatzvergütung, wonach der Rechtsanwalt den vereinbarten Stundensatz nach dem angefallenen Aufwand abrechnet. Die Parteien sind sich einig, dass hier eine solche Vereinbarung nicht gewünscht ist.

§ 6.2.3
Im Falle, dass der Mandant mit einer Prozessfinanzierungsgesellschaft einen Prozessfinanzierungsvertrag vereinbart, richtet sich die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung und Auslagen von Wengert für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens ausschließlich nach dem Prozessfinanzierungsvertrag (Freistellung), sofern sich die Prozessfinanzierungsgesellschaft darin verpflichtet, mindestens die Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und des Vergütungsverzeichnisses (VV) zu übernehmen.

§ 6.3
Der Mandant hat auf Honorare und Auslagen die gesetzliche Umsatzsteuer zu zahlen, im Falle einer Prozessfinanzierung nur, soweit er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

§ 6.4
Die Vergütung ist sofort nach Eingang der Entschädigung auf einem Bankkonto von Wengert oder dem Mandanten und Rechnungsstellung fällig. Wengert ist berechtigt, die geschuldete und abgerechnete Vergütung der Leistung des Gegners oder eines Dritten sofort vor Weiterleitung an den Mandanten zu entnehmen. Der Mandant tritt hiermit in Höhe der geschuldeten Vergütung seine Ansprüche gegenüber dem Gegner oder Dritten jedweder Art (insbesondere materiellrechtliche Entschädigungs- oder Schadenersatzansprüche und Kostenerstattungsansprüche) unwiderruflich an Wengert ab. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass eine weitere Abtretung des durch die Abtretung betroffenen Forderungsteils nicht zulässig ist. Wengert deckt die Abtretung nur bei Bedarf auf.

oder

§ 6 Vergütung (erfolgsunabhängig, ohne Prozessfinanzierer)

§ 6.1
Für die Berechnung der Vergütung gelten die gesetzlichen Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und des Vergütungsverzeichnisses (VV). Die Tätigkeit von Wengert wird nach diesen gesetzlichen Honorarvorschriften vergütet, wobei die Parteien einen Mindeststreitwert in Höhe von € 5.000,00 vereinbaren. Grundsätzlich besteht bei Wengert auch die Möglichkeit einer Stundensatzvergütung, wonach der Rechtsanwalt den vereinbarten Stundensatz nach dem angefallenen Aufwand abrechnet. Die Parteien sind sich einig, dass hier eine solche Vereinbarung nicht gewünscht ist.

§ 6.2
Zudem hat der Mandant die Auslagen von Wengert zu tragen. Zu den Auslagen gehören sämtliche erforderlichen tatsächlichen Auslagen sowie gesetzliche Auslagentatbestände (ggf. als Pauschalen) nebeneinander, außer das Gesetz schließt dies aus.

§ 6.3
Der Mandant hat auf Honorar und Auslagen die gesetzliche Umsatzsteuer zu zahlen.

§ 6.4
Die Vergütung ist sofort nach Eingang der Entschädigung auf einem Bankkonto von Wengert oder dem Mandanten und Rechnungsstellung fällig. Wengert ist berechtigt, die geschuldete und abgerechnete Vergütung der Leistung des Gegners oder eines Dritten sofort vor Weiterleitung an den Mandanten zu entnehmen. Der Mandant tritt hiermit in Höhe der geschuldeten Vergütung seine Ansprüche gegenüber dem Gegner oder Dritten jedweder Art (insbesondere materiellrechtliche Entschädigungs- oder Schadenersatzansprüche und Kostenerstattungsansprüche) unwiderruflich an Wengert ab. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass eine weitere Abtretung des durch die Abtretung betroffenen Forderungsteils nicht zulässig ist. Wengert deckt die Abtretung nur bei Bedarf auf.

§ 7 Sonstiges

§ 7.1
Diese Mandats- und Vergütungsvereinbarung ist noch kein Angebot von Wengert zu dessen Abschluss. Durch Bestätigung des Feldes „Ich bin mit der Mandatsvereinbarung einverstanden“ gibt der Mandant ein Angebot zum Abschluss dieser Mandats- und Vergütungsvereinbarung an Wengert ab. Wengert behält sich das Recht zur Überprüfung vor. Die Annahme der Mandats- und Vergütungsvereinbarung durch Wengert erfolgt durch ausdrückliche Bestätigung an den Mandanten oder konkludent durch Tätigwerden gegenüber den staatlichen Behörden.

§ 7.2
Der Inhalt dieser Mandats- und Vergütungsvereinbarung sowie die damit im Zusammenhang stehenden weiteren Vereinbarungen sind vertraulich zu behandeln.

§ 7.3
Geschäftsbedingungen des Mandanten finden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung der Parteien Anwendung.

§ 7.4
Änderungen und Ergänzungen dieser Mandats- und Vergütungsvereinbarung bedürfen der Textform gemäß § 126b BGB.

§ 7.5
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Mandats- und Vergütungsvereinbarung ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit und Durchführung der übrigen Bestimmungen.

§ 7.6
Bei allen sich aus dem Mandatsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich das Gericht am Sitz von Wengert zuständig.

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