
Entschädigung für Geschäftsschließungen
Unterstützung für Selbstständige und Gewerbetreibende
Als selbständiger Unternehmer haben Sie einen Rechtsanspruch gegen die staatlichen Behörden auf eine Corona Entschädigung, wenn Sie persönlich und unmittelbar unter Quarantäne gestellt werden. Wir meinen: Ein inhaltsgleicher Anspruch entsteht auch durch die Schließung Ihres Geschäftsbetriebs. Dieser Anspruch würde Ihren Verdienstausfall und Ihre laufenden geschäftlichen Kosten umfassen.

Entschädigungszahlungen für GmbHs
Unterstützung für Gewerbetreibende in der Rechtsform einer GmbH
Auch wenn Sie Ihr Geschäft über eine GmbH oder GmbH & Co. KG betreiben, sind wir überzeugt, dass Sie für die Schließung aufgrund der staatlichen Corona-Maßnahmen einen Anspruch auf Entschädigung haben. Hierunter fallen wie bei den Soloselbständigen alle laufenden Fixkosten (z.B. Miete und nicht anderweitig gedeckte Kosten für Arbeitnehmer), aber auch ein angemessener Unternehmerlohn.

Entschädigungszahlungen für den Einzelhandel
Jetzt Entschädigung für den 1. und 2. Lockdown beantragen
Sie mussten Ihr Geschäft erneut wegen des 2. Lockdowns schließen? Sie haben erneut erhebliche Umsatzeinbußen erlitten? Wir helfen Ihnen ohne Kosten für Sie dabei, Ihre Rechte auf Entschädigungszahlungen durchzusetzen. Wie das geht, erklären wir Ihnen weiter unten auf dieser Seite.
Wenig Aufwand, kein Kostenrisiko
Es ist uns ein besonderes Anliegen, unsere Mandanten in der Corona-Pandemie ohne Kostenrisiko zu vertreten. Wie funktioniert das und wie verdienen wir dabei Geld? Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese alle anfallenden Prozesskosten. Haben Sie keine Rechtsschutzversicherung, werden die Prozesskosten von einem Prozessfinanzierer übernommen. Derzeit führen wir Musterprozesse vor den deutschen Gerichten, um unsere Erfolgschancen besser beurteilen zu können. Die Urteile aus den Musterprozessen erwarten wir zum Ende des Jahres. Bis dahin sammeln wir Ihre Stammdaten ein, um dann gemeinsam entscheiden zu können, ob wir klagen wollen. Im Erfolgsfall würde dann ein Teil der Entschädigungssumme (z.B. 30%) als Erfolgsbeteiligung für den Prozessfinanzierer anfallen. Zur Erklärung soll nachfolgende Tabelle dienen. In unserem Beispiel gehen wir von einer Entschädigungssumme von € 10.000,00 und einer Erfolgsbeteiligung von 30% aus:
Sie wollen keinen Prozessfinanzierer | Sie wollen einen Prozessfinanzierer | |
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Wir gewinnen den Prozess |
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Wir verlieren den Prozess |
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Wir stehen Ihnen in der Corona-Krise zur Seite
Die Wengert GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft ist eine auf die Beratung von mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei. Gemeinsam mit auf Massenverfahren und Großprozesse spezialisierten Kollegen einer bundesweit tätigen Großkanzlei übernehmen wir gerne auch Ihren Fall. Zu diesem Zweck haben wir einen Fragenkatalog entwickelt, nach deren Beantwortung wir in der Lage sind, für Sie einen Antrag auf Corona-Entschädigung bei den staatlichen Behörden zu stellen.

Silke Brüssow

Sascha Wengert
